Stationäre Operationen
Die Mehrzahl aller Operationen kann ambulant durchgeführt werden. Auch der Gesetzgeber hat dies erkannt und im Sozialgesetzbuch V – §115 b einen Katalog sog. „stationsersetzender“ Leistungen vorgegeben. Das sind Eingriffe, die in der Regel ambulant durchzuführen sind. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe (schwere Zusatzerkrankungen des/der Patienten*innen, nicht vorhandene häusliche Versorgung, usw.) dürfen diese Operationen noch stationär erbracht werden. Liegen derartige, genau definierte Gründe nicht vor, sind die Krankenkassen berechtigt, die Bezahlung zu verweigern.
So viel ambulant wie möglich, so wenig stationär wie nötig..
Trotzdem gibt es noch eine Vielzahl Operationen, die aus medizinischen oder technischen Gründen ambulant nicht möglich sind. Dazu gehören Eingriffe, bei denen die Eröffnung großer Körperhöhlen, z.B. der Bauchhöhle, notwendig ist. Aus unserem Leistungsspektrum betrifft das die großen Narbenbrüche der Bauchwand, aber auch manche Fußoperationen bei älteren, vielfach erkrankten Patienten*innen sind oft nur stationär möglich.